Statuten „Permakultur Oberwallis“
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 - Name, Sitz
Unter dem Namen „Permakultur Oberwallis“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis Art. 79 ZGB mit Sitz am Wohnort der Sekretärin / des Sekretärs.
Art. 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Einführung, Förderung und Verbreitung der Permakultur, wie sie von Bill Mollison, David Holmgren und Masanobu Fukuoka initiiert worden ist. Ziel ist die Weiterentwicklung der Permakultur.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral sowie gemeinnützig.
Mitgliedschaft
Art. 3 - Mitglieder
Mitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen, die sich zur Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder haben das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit Angabe von Gründen jederzeit ausschliessen. Der/Die Betroffene hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung weiter zu ziehen. Ausschlüsse erfolgen auf 2/3 Mehrheitsbeschluss mit Angabe von Gründen; die Abstimmung ist anonym durchzuführen.
Beiträge
Art. 4 - Mittel / Mitgliederbeitrag
Der Verein verfügt zur Umsetzung des Vereinszwecks über die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Er kann au ch andere Zuwendungen aller Art entgegen nehmen; der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von solchen Angeboten.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für juristische Personen beträgt der Mitgliederbeitrag mindestens das Fünffache des Beitrages einer natürlichen Person.
Eine natürliche Person kann Mitglied auf Lebenszeit werden, wenn sie dem Verein eine einmalige Zuwendung des mindestens zehnfachen Mitgliederbeitrages macht.
Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder ganz erlassen.
Organe
Art. 5 - Organe
Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (GV)
- Mitgliederversammlung (MV)
- Vorstand (VS), bestehend aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Sekretär,Beisitzer
- Kontrollstelle / Rechnungsrevisoren
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen ernennen, die aus Vorstandsmitgliedern und /oder Vereinsmitgliedern bestehen.
Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen, die sie im Interesse des Vereins tätigen, in vorheriger Absprache mit dem Verein svorstand.
Art. - 5 b
Finanzielle Entschädigungen sind in Absprache mit dem Vorstand zulässig für Arbeitsgruppen und Projekte, die durch Fördermittel oder Einnahmen aus den Projekten finanziert werden, und werden durch den Vorstand für alle Mitglieder durch jährliche Berichte transparent gemacht.
Projekte die ein Kostendach von 500’000 CHF überschreiten müssen durch die Generalversammlung genehmigt werden.
Art. 6 - Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes oder muss auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unter Angabe des Zweckes einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, für diese Einberufung eine Frist von
vier Wochen zu beanspruchen.
Die GV ist beschlussfähig, wenn sie unter Angabe der Traktanden mindestens drei Wochen im
Voraus vom Vorstand schriftlich oder per Mail allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde.
Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der GV schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr, wenn nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl verlangt.
Ist von den Statuten nichts anderes vorgesehen, entscheidet im ersten Wahl bzw.
Abstimmungsgang das absolute und im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident.
Es wird ein Protokoll geführt.
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
- 1. Appell
- 2. Wahl der Stimmenzähler
- 3. Genehmigung des Protok olls der letzten GV
- 4. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- 5. Abnahme der Jahresrechnung
- 6. Entlastung der Organe des Vereins
- 7. Wahl des Vorstandes
- 8. Wahl der Revisions -/Kontrollstelle
- 9. Genehmigung des Jahresbudgets
- 10. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagene n Jahresprogramms
- 11. Entscheid zu allfälligen weiteren Anträgen von Vorstand bzw. Mitgliedern
Weitere Aufgaben der GV
- Regelung der Zeichnungsberechtigung
- Entscheid über Statutenänderungen
- Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Entscheid mit Zweidrittelm ehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern
Art. 7 - Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind alle im Jahresprogramm enthaltenen offiziellen Zusammenkünfte oder speziell vom Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus angesetzte Versammlungen.
Die MV b
ehandelt Vereinsgeschäfte, welche nicht zwingend in die Kompetenz der GV fallen
und für welche die restlichen Organe nicht zuständig sind.
Der Vorstand kann auch schriftliche Abstimmungen unter den Mitgliedern durchführen, mit
Ausnahme der ordentlichen GV. Für einen Entscheid bedarf es einer Zweidrittels Mehrheit der
eingegangen Antworten.
Art. 8 - Vorstand
Die Generalversammlung wählt den Vorstand jährlich aus den Reihen der Mitglieder. Die
Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Vertretung untereinander oder im Vereinsreglement.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Er legt der Generalversammlung jährlich die Jahresrechnung, einen Budge tvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.
- Der Präsident / die Präsidentin besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorst and und der Mitgliederversammlung abzulegen. Der Präsident / Die Präsidentin ist Anlauf und Auskunftsstelle für den Verein intern und für Anfragen von aussen. Er/sie koordiniert Informationsfluss und Aufgaben an die entsprechenden Organe und Arbeitsgruppe n.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.
- Alle Vorstandsmitglieder knüpfen und unterhalten die Beziehungen zu ähnlichen Organisationen, zu interessierten Kreisen und zum internationalen Permakultur Netz. Bei Bedarf koordiniert ein Mitglied im Sinne eines Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Sekretär übernimmt Schreib und allgemeine Büroarbeiten, verwaltet die Adress und Mitgliederdatei, betreut das Archiv und unterstützt die verschiedenen Vorstandsressorts im administrativen und organisatorischen Bereich.
- Der Aktuar führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Die Ämter des Aktuars und des Sekretärs können in Personalunion betreut werden.
- Der Kassier verwaltet die finanziellen Mittel sowie andere Vermögenswerte des Vereins gemäss Vereins und Vorstandsbeschlüssen. Er erstattet darüber jährlich und auf explizite Aufforderung des Vorstandes Bericht.
- Der Beisitzer / die Beisitzerin unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder nach Bedarf.
Art. 9 - Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jah
resrechnung setzt die GV mindestens einen Rechnungsrevisor ein aus
den Reihen der Mitglieder oder eine aussenstehende Fachperson. Die Amtsdauer beträgt ein
Jahr. Der/Die Gewählte darf nicht dem Vorstand angehören.
Der/Die Revisor/in ist berechtigt, jeder
zeit Kontrollen durchzuführen und Revisionen
vorzunehmen. Sie haben dem Vorstand wie auch jeder ordentlichen GV über ihre
Feststellungen schriftlich Bescheid zu erstatten.
Art. 10 - Regio und Arbeitsgruppen
Regio
und Arbeitsgruppen konzentrieren sich auf sachbezogene Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen.
Sie organisieren sich intern selbständig und bestimmen eine Ansprechperson gegenüber dem
Vorstand.
Es steht ihnen im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Budgets frei, aussenstehende
Fachkräfte beizuziehen.
Die Regio
und Arbeitsgruppen liefern zuhanden des Vorstandes/Vereins jährlich einen
Tätigkeitsbericht und machen durch einen abschliessenden Bericht das erarbeitete
Fachwissen dem Verein zugänglich.
Art. 11 - Unterschriftsberechtigung
Der Verein wir
d nach aussen rechtsverbindlich durch Kollektiv Unterschrift des Vorstandes zu
Zweien vertreten, wobei mindestens eine der beiden Unterschriften vom Präsidenten oder
Vizepräsidenten sein muss.
Für Sachgeschäfte im Gegenwert von maximal CHF 1500.
zeichne n Präsident oder
Vizepräsident und Kassier im Rahmen des bewilligten Budgets mit Einzelunterschrift.
Finanzen
Art. 12 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf de n Jahresbeitrag
Art. 13 - Budget
Ausserhalb des Budgets erhält der Vorstand die Kompetenz für Fr. 500. pro Kalenderjahr
Art. 14 - Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Weitere Bestimmungen
Art. 15 - Vereinsreglement
In Ergänzung zu den vorliegenden Statuten kann ein Vereinsreglement Regelungen
vorschreiben.
Die Generalversammlung kann ein Vereinsreglement sowie deren Änderungen genehmigen,
wobei für die Beschlussfähigkeit dieses Geschäftes das absolut e Mehr der Anwesenden
Stimmberechtigten benötigt wird. Änderungen und Ergänzungen benötigen ebenfalls das
absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 16 - Statutenrevision
Die vorliegenden Statuten und deren Änderungen treten mit ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft, die mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erteilt wurde.
Art. 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck
einberufenen Generalvers ammlung und mit dem Stimmenmehr von drei Viertel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist einem Permakulturverein im In
oder Ausland oder einem sonstigen
Permakulturnahen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 18 - Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es ist schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand liegt am Sitz des Vereins.